Ukraïna Support

Statuten

Gegründet am 14. Oktober 2022.

Statuten des Vereins

Ukraïna Support

 

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen

Verein Ukraïna Support

besteht mit Sitz in Winterthur Veltheim ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Unterstützung von Ukrainer:innen in der Region Winterthur mittels Vermittlung von Wohnraum, Hilfeleistung in Notsituationen, Vermittlung im Kontakt mit den Behörden, Angeboten zur Trauma-Verarbeitung, physische Aktivitäten und Weiterbildung, sowie der Durchführung von Projekten und Veranstaltungen.

Letztere sollen gezielt auf die temporäre Vermittelbarkeit im Jobmarkt der Schweiz, und damit auf eine Förderung im Hinblick auf den zukünftigen Wiederaufbau in der Ukraine im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe hinarbeiten.

Ausserdem setzt sich der Verein zum Ziel, den Kontakt mit Rückkehrern in der Ukraine aufrechtzuerhalten und Projekte von der Schweiz aus, oder gegebenenfalls auch vor Ort weiter zu begleiten und zu unterstützen.

 

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus: 

1.    Den Mitgliederbeiträgen, die von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden

2.    Erträgen aus Projekten, Veranstaltungen und Verkäufen von Produkten und Dienstleistungen

3.    Freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse, etc.)

Auf Antrag können neu vorgeschlagene Projekte und Veranstaltungen mit den unter den Punkten 2. und 3. aufgeführten Erträgen und freiwilligen Zuwendungen finanziell unterstützt werden, wobei der Vorstand unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit den Vereinszwecken über die Höhe der Finanzhilfe entscheidet.

 

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

 

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

 

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

a)            die Vereinsversammlung

b)            der Vorstand

c)            die Rechnungsrevisoren

 

Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

1.        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

2.        Wahl des Präsidenten des Vorstandes;

3.        Wahl der Rechnungsrevisoren;

4.        Abnahme der Vereinsrechnung;

5.        Déchargeerteilung an den Vorstand;

6.        Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;

7.        Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;

8.        Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;

9.        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

10.     Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

 

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

 

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

 

Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1.        Vorbereitung der Vereinsversammlung;

2.        Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

3.        Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

4.        Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;

5.        Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

6.        Verwaltung des Vereinsvermögens;

7.        Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

 

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach Aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

 

Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

 

Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen

 

Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt. Die nach Auflösung des Vereins, der Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben, sowie nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 14. Oktober 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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